Stand: 25.11.1987, am 17.02.1988 in das Vereinsregister Bruchsal eingetragen
Satzung für den Pfadfinderhorst Greif
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein trägt den Namen „Pfadfinderhorst Greif e.V.“ und
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Bruchsal.
§ 2 Verbandszweck
2.1. Der Pfadfinderhorst Greif ist eine Gemeinschaft von Kindern,
Jugendlichen und jungen Menschen mit dem Ziel, die jungen Mitglieder
des Horstes nach den Grundlagern der internationalen Pfadfinder-
bewegung zusammen mit Eltern, der Schule und allen Trägern der
Jugenderziehung zu freien, toleranten und verantwortungsbewussten
sowie friedliebenden Bürgern eines Demokratischen Staates zu erziehen.
2.2. Wesentliches Mittle dieser Erziehung ist die frei gewählte
Gemeinschaft der Mitglieder in Gruppen, die der jeweiligen Ent-
wicklungsstufe entsprechen.
2.3. Diese Gruppen sind relativ geschlossene Erlebnisgemeinschaften,
die zunächst die Entwicklung des Zusammengehörigkeitsgefühls der
Gruppe anstreben, die sich danach aber auch in ihrer Umwelt zurecht-
finden, bewähren und öffnen sollten.
2.4. Deshalb ist der Pfadfinderhorst Greif interkonfessionell,
politisch neutral und nicht an irgendwelche Interessengruppen oder
Erwachsenenorganisationen gebunden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Jedermann kann grundsätzlich die Mitgliedschaft als ordentliches
oder förderndes Mitglied beantragen. Die Mitglieder der örtlichen
Gruppen des Horstes („der Stämme“, § 6), die Mitglieder des Vorstandes
und von der Horstversammlung mit besonderen Aufgaben betraute Mitglieder
(„Beauftragte“) sind ordentliche Mitglieder des Pfadfinderhorstes
Greif, alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
3.2. Über Anträge auf Aufnahme in den Pfadfinderhorst Greif ent-
scheiden die örtlichen Gruppen (§ 6) oder der Vorstand (§ 8).
Aufnahmeanträge sollen schriftliche gestellt und bei Minderjährigen
vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Ordentlich Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der
Aufgabe des Horstes und zur Förderung des Verbandzwecks (§ 2) nach bestem
Vermögen verpflichtet.
4.2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Wahlen der
satzungsmäßigen Organe des Horstes mitzuwirken.
4.3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Horst ideell und materiell.
4.4. Die fördernden Mitglieder können auf Einladung durch den Horst-
vorstand an den Veranstaltungen des Horstes teilnehmen.
4.5. Jedes fördernde Mitglied erhält vom Vorstand jährlich einen
Bericht über die Arbeit des Horstes.
4.6. Jedes Mitglied hat den von der Horstversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag zu entrichten. In diesen Beitrag ist ein Unfall- und
Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
4.7. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben die Beschlüsse der
Horstversammlung (HV, § 8) zu beachten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
– Austritt des Mitglieds,
– Ausschluss des Mitglieds,
– Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr,
– Tod des Mitglieds
5.2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand oder der
Leitung einer örtlichen Gruppe erklärt werden.
5.3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied
den Interessen des Horstes zuwiderhandelt oder sein Ansehen schädigt,
insbesondere durch Verletzung des Grundgesetztes der religiösen Toleranz
und politischen Neutralität des Horstes.
5.4. Über den Ausschluss entscheiden die örtlichen Gruppen oder der
Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe
der Gründe mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Eingang der
Ausschlusserklärung kann das betroffene Mitglied dem Vorstand gegen-
über schriftlich Einspruch erheben, über den die nächste HV end-
gültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitglied-
schaft.
5.5. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keine Ansprüche an den
Pfadfinderhorst Greif, es sei denn aus einem schriftlichen Vertag.
§ 6 Organe des Horstes
6.1. Organe der Horstes sind
– die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppen (§ 7)
– die Horstversammlung (HV, § 8)
– der Vorstand (§ 9)
§ 7 Örtliche Gruppen des Horstes
7.1. Die örtlichen Gruppen des Horstes (Stämme) bedürfen der
Anerkennung durch die HV.
7.2. Die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppen
– regelt selbstständig die Belange der eigenen Gruppen im Rahmen
dieser Satzung,
– entscheidet über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse,
– wählt die Vertreter der örtlichen Gruppen in die HV nach der
Wahlordnung des Horstes.
§ 8 Horstversammlung (HV)
8.1. Die HV ist oberstes beschlussfassendes Organ des Horstes.
8.2. In der HV haben Sitz und Stimme die Führer der Stämme, die
gewählten Delegierten der örtlichen Gruppen und der Vorstand (jedes
Vorstandsmitglied mit einer Stimme). Bewährte Mitglieder des Horstes
können zusätzlich von der HV mit oder ohne Stimmrecht hinzugezählt
werden, wobei aber die Zahl der zusätzlichen Mitglieder mit Stimm-
recht ein Viertel der Zahl der übrigen Stimmberechtigten nicht
übersteigen darf.
8.3. Die Zahl der Delegierten ergibt sich aus den Mitgliederzahlen
der einzelnen örtlichen Gruppen; dabei gilt folgender Schlüssel:
| Zahl der Mitglieder | Delegierte |
| 10 – 20 | 1 |
| 21 – 40 | 2 |
| 41 – 60 | 3 |
usw. für jeweils 20 weitere Mitglieder jeweils ein Delegierter.
8.4. Gruppen mit weniger als 10 Mitgliedern gelten als „Aufbaugruppen“
und schleißen sich zur Delegiertenwahl mit einer anderen örtlichen
Gruppe zusammen, so dass beide Gruppen entsprechend ihrer Gesamtmit-
glieder mindestens einen Delegierten in die HV entsenden können.
8.5. Die Beauftragten für die Zahl der von den örtlichen Gruppen entsendeten
Delegierten (§ 3 Abs. 3.1.) schleißen sich zur Delegierten-
wahl einer örtlichen Gruppe an.
8.6. Als Berechnungsgrundlage für die Zahl der von den örtlichen
Gruppen zu entsendenden Delegierten gilt die durch Beitragszahlung
bis zum 31. März eines jeden Jahres nachgewiesene Mitgliederzahl.
8.7. Außer den in Abs. 8.2. genannten Personen sind alle übrigen
ordentlichen Mitglieder ohne Stimmrecht zur Teilnahme an der HV
berechtigt, ebenso fördernde Mitglieder an Einladung durch den
Vorstand.
8.8. Die HV wird vom Vorstand einberufen, so oft es die Arbeit
erfordert, wenigstens jedoch einmal jährlich.
8.9. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten
nach Abs. 8.2. die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt.
8.10. Die Einberufung nimmt in der Regel der 1. Vorsitzende, in
Ausnahmefällen ein anderes Vorstandsmitglied, unter Bekanntgabe
einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich vor. Die Ladungsfrist
beträgt drei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine außer-
ordentliche HV mit kürzerer Einladungsfrist einberufen werden.
8.11. Es ist zulässig, dass die Einladung zur HV in jeweils aus-
reichender Anzahl ans den Leitern der örtlichen Gruppen fristgerecht
zugesandt wird. Diese sind verpflichtet, die Einladungen unverzüg-
lich an die Delegierten weiterzuleiten.
8.12. Die HV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten nach Abs. 8.2. anwesend sind. Ist dies nicht der
Fall, so hat eine neue HV innerhalb eines Monats, frühestens nach
einer Woche mit gleicher Tagesordnung stattzufinden. Diese HV ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschluß-
fähig.
8.13. Den Sitzungsverlauf der HV regelt deine besondere Geschäfts-
ordnung.
8.14. Aufgaben der HV sind insbesondere:
– Beschlüsse über Maßnahmen in Interesse des Verbandszwecks,
– Wahl des Vorstands,
– Wahl zweier Kassenprüfer,
– Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresabrechnung,
– Entlastung des Vorstands,
– Beschlüsse über Satzungsänderungen. Bei Beschlüssen über Satzungs-
änderungen haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
– Entscheidung über die Auflösung des Horstes.
8.15. Die HV entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich zu Änderungen der Satzung,
Wahl- und Geschäftsordnung. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Stimmberechtigten nach
Abs. 8.2. notwendig.
8.16. Die Beschlüsse der HV werden protokolliert. Das Protokoll
wird von einem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer
unterzeichnet und den Delegierten sowie dem Vorstand im Verfahren
des Abs. 8.11. zugesandt. Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet
die HV auf der jeweils nächsten Sitzung.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand des Pfadfinderhorstes Greif besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden,
– dem Kassenwart.
9.2. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, der stellvertretende
Horstführer und der Kassenwart sind im Innenverhältnis nur bei
Verhinderung des Horstführers vertretungsberechtigt.
9.3. Der Vorstand leitet und verantwortet die Arbeit der Pfadfinder-
horstes Greif und kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Er muß
hierzu sofort oder nachträglich die Zustimmung der HV einhohlen.
9.4. Innerhalb der vom Vorstand und der HV gesetzten Richtlinien
leitet jedoch jeder Stammesführer seinen Stamm selbstständig und eigen-
verantwortlich.
9.5. Der Vorstand wird von der HV auf zwei Jahre gewählt und bleibt
bis zum Rücktritt oder aber bis zur Wahl eines Nachfolgers eines
oder mehrerer Vorstandsmitglieder im Amt.
9.6. Die Abwahl des Vorstandes oder auch jedes einzelnen Vorstands-
mitglieds mit einem konstruktiven Misstrauensvotum ist jederzeit
möglich.
9.7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Horstes. Der Horstvorstand,
sein Stellvertreter und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des
§26 Abs. 2 BGB und vertreten den Bund als gesetzliche Vertreter
gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Gemeinnützigkeit
10.1. Der Pfadfinderhorst Greif dient unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt.
Mittle des Horstes und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Horstes.
Keine Person darf durch satzungsfremde Verwaltungsausgaben oder un-
verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Pfadfinderhorstes Greif oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt der Vermögen des Horstes
an die Stadt Bruchsal, die es ausschließlich zur Förderung der
freien Jugendarbeit in Bruchsal zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 25.11.1987 in
Kraft.
